Linux-Magazin-Logo Die Zeitschrift für Linux-Professionals

Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Fred Andresen

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht es um das Webimpressum als Grafik, geschenkte CDs und E-Cards.

Webimpressum als Grafik

Ich möchte demnächst eine Internetpräsenz aufbauen. Ich habe gehört, dass man dafür ein Impressum braucht. Darf man die Pflichtangaben auch in Form von Bildern online stellen?

Markus H.

Ja und nein - eher nicht. Auch eine private Homepage gilt als Teledienst im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG). Paragraf 6 dieses Gesetzes verlangt vom Anbieter, also vom Betreiber der Homepage, bestimmte Pflichtangaben, unter anderem Name, Anschrift und Kontaktdaten, wenn es sich um geschäftsmäßige Teledienste handelt. Dieselben Daten muss nach dem Medienrecht auch angeben, wer eine Netzzeitung betreibt.

Ob es sich bei einer privaten Homepage um einen geschäftsmäßigen Teledienst handelt, haben die Gerichte noch nicht verbindlich entschieden. Weil aber das Gesetz neben diesen allgemeinen auch besondere Pflichten für kommerzielle Kommunikation enthält, halte ich auch rein private Angebote nach Art und Aufwand und wegen des uneingeschränkten Adressatenkreises (die potenziellen Homepage-Besucher) für geschäftsmäßig im Sinne des Gesetzes.

Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Zwar kann der durchschnittliche Leser diese Angaben auch leicht erkennen, wenn sie als Grafikdatei angezeigt werden, und Sie wollen mit der Grafik nur das automatische Auslesen der Daten verhindern. Allerdings würden Sie damit auch manchen Menschen mit Behinderungen, die nicht oder schlecht sehen, diese Angaben vorenthalten. Eine Braille-Zeile oder vergleichbare Lesegeräte können mit der Grafikdatei ja nichts anfangen.

Zumindest für diese Leser wären die Daten dann eben nicht mehr leicht erkennbar und erreichbar, weswegen ich Bedenken gegen Pflichtangaben als Grafiken habe. Allerdings könnten Sie über entsprechende ALT-Tags im HTML-Code das Impressum auch diesen Lesern zugänglich machen. Damit hätten aber auch die Bots wieder eine Chance.

Lizenzvertrag oder Geschenk?

Der Ausgabe einer Zeitschrift liegt eine Programm-CD bei. In den auf der Hülle abgedruckten Lizenzbedingungen ist wie üblich das Kopieren und Abändern untersagt. Sind diese Bedingungen für mich auch bindend, obwohl mir der Verlag die CD unverlangt geschenkt hat?

Andreas M.

Die CD ist natürlich kein Geschenk, auch wenn Sie die Zeitschrift nicht wegen ihr gekauft haben. Darauf kommt es aber auch nicht an. Die Programme auf der CD sind urheberrechtlich geschützte Werke, die Sie nach dem Gesetz zunächst überhaupt nicht kopieren und verbreiten dürfen.

Mit der Zeitschrift haben Sie zwar das Eigentum an der CD erworben, aber keine weitergehenden Rechte an deren Inhalt. Deswegen dürfen Sie das enthaltene Programm zwar benutzen, aber auch das nur im Rahmen seiner Lizenzbedingungen. Ist es etwa Shareware, dürfen sie es in den meisten Fällen auch nur eine bestimmte Zeit lang ausprobieren und müssen danach eine Lizenzgebühr bezahlen.

Mit dem Eigentum an der CD sind nicht zwingend alle Rechte an der enthaltenen Software verbunden - Sie können eigentlich nur über den Gegenstand CD verfügen, das heißt, damit machen, was Sie wollen. Also nicht kopieren, aber weitergeben. Oder wegwerfen.

Übrigens: Sie dürfen das Programm selbst dann nicht abändern, wenn Ihnen das möglich ist - es sei denn, es ist freie Software oder es wäre für eine bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich (etwa das Anpassen an einen veränderten Mehrwertsteuersatz). Anders als andere Werke genießen Computerprogramme hier besonderen Schutz.

E-Cards durch Skript entspammt?

Es gibt ja von LG und OLG München diverse Entscheidungen, die den Versand von E-Cards als Spam qualifizieren und entsprechend verbieten (etwa für SPD und Grüne im letzten Wahlkampf). Im Internet kursieren aber immer wieder Anleitungen, wie E-Cards so zu gestalten wären, dass sie nicht als Spam gewertet werden können - der Trick seien ein kleines PHP-Skript und eine Datenbank. Ist das eine Lösung, gerade auch als Ergänzung eines Homepage-Gästebuchs?

Tobias E.

Bei E-Cards handelt es sich um kurze Benachrichtigungs-Mails, die den Empfänger informieren, dass unter einer bestimmten URL eine meist multimediale Grußkarte bereitliegt. Die Benachrichtigung schickt der E-Card-Versender im Auftrag eines Bestellers, der die eigentliche Nachricht auf der Homepage des Versenders meist mit einem PHP-Skript zusammenklickt. Im Internet wird mal die Benachrichtigung, mal die Grußkarte als E-Card bezeichnet. E-Cards werden regelmäßig missbraucht, um Werbung zu verteilen, denn den Inhalt der Grußkarte überprüft der Versender in der Regel nicht, genauso wenig die Identität des Bestellers. Ins Skript integrierte Check-back-Funktionen sollen Spammer zurückweisen.

Werbende E-Cards gelten inzwischen wie E-Mail als Eingriff in den Gewerbebetrieb. Auch Privatpersonen genießen Schutz vor unerwünschter Werbung. Wer sie trotzdem verschickt, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

Das Besondere bei E-Cards ist, dass der Versender nur Vermittler ist, aber gleichwohl für diese Ansprüche haftet. Er handelt ja "mitursächlich". Er muss nachweisen, dass der Empfänger die Werbung bestellt hat. Diesen Beweis erreicht er auch mit Check-back-Skripten nicht sicher: Wenn der Auftraggeber nicht - etwa durch qualifizierte Signatur - identifiziert ist, bleibt das Risiko beim E-Card-Versender. Denn bereits die Benachrichtigung gilt als Spam.

Das Kammergericht Berlin hält in seiner jüngsten Entscheidung zur E-Card-Problematik[1] fest, worauf es ankommt: E-Mail-Werbung darf nur mit Einverständnis des Empfängers verschickt werden, was der Versender zu beweisen hat. Selbst wenn die qualifizierte elektronische Signatur Praxis wird, darf der E-Card-Versender noch nicht auf das Einverständnis des Empfängers schließen. Allenfalls könnte er dann seinen Auftraggeber in Regress nehmen.

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Die Themen dürfen dabei von Softwarelizenzen bis zum Hardwarekauf reichen. Die Redaktion behält es sich vor, abgedruckte Zuschriften zu kürzen und eventuell enthaltene persönliche Daten zu ändern.

Infos

[1] Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2004, Az. 9 w 53/04: [http://www.jurtext.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1402&mode=nested&order=0&thold=0]

Der Autor

RA Fred Andresen ist Linux-New-Media-Redakteur, Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).