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Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortetRecht einfachFred Andresen |
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In dieser Ausgabe geht's um den Kopierschutz, das Homepage-Impressum, Urheberrechte und Abmahnungen.
Kopierschutz mit Linux knacken |
Ich bin eigentlich Windows-Nutzer, habe aber Schwierigkeiten, seit es verboten ist, geschützte CDs und DVDs zu kopieren. Kann ich die mit Linux kopieren? Ich will damit keinen Handel betreiben, ich klaue auch keine Filme aus dem Internet: Es geht mir um Filme aus der Videothek, Kinderfilme oder Filme, die bereits im Fernsehen gelaufen sind. Marco S., per E-Mail Den Kopierschutz umgehen ist verboten - unabhängig vom Betriebssystem. Natürlich ist es leicht, sich über das Internet entsprechende Programme zu besorgen, das neue Urheberrecht hat aber auch den Vertrieb dieser Programme spürbar eingeschränkt. So wie Unternehmen keine Ripper mehr verkaufen dürfen, müssen auch Internetanbieter mit Strafen rechnen. Es ist übrigens ohne Bedeutung, ob oder wie oft ein Film bereits im Fernsehen zu sehen war, die Rundfunkausstrahlung ist ein ganz anderer Vertriebsweg als der Videoverleih und damit gelten andere Regeln. Der Film mag zwar im Fernsehen und auf der DVD derselbe sein; die Rechte sind es aber nicht. |
Impressumspflicht auf der Homepage |
Wenn eine Non-Profit-Organisation einen Webserver betreibt, welche Informationen müssen dann ins Impressum der Seite? Friedemann S., per E-Mail Grundsätzlich sind alle Webauftritte Impressumspflichtig, eine Ausnahme besteht nur bei Seiten, die lediglich private Informationen wiedergeben. Da noch nicht abschließend geregelt ist, was rein private Informationen sind, sollte im Zweifel ein Impressum enthalten sein. Der vorgeschriebene Inhalt richtet sich nach dem Charakter des Auftritts: Steht die Meinungsbildung der Allgemeinheit im Vordergrund, handelt es sich um einen Mediendienst nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), sonst um einen Teledienst nach dem Teledienstegesetz (TDG). Eine Onlinezeitung etwa ist ein Mediendienst. Die erforderlichen Angaben für einen Teledienst sind nach Paragraf 6 TDG Name, Anschrift und gegebenenfalls gesetzlicher Vertreter des Anbieters, Kontaktadressen wie Telefonnummer und E-Mail-Account sowie mögliche Angaben zu zuständigen beruflichen Aufsichtsbehörden (etwa Anwaltskammer), Handels- oder Gesellschaftregister-Einträge (Nummern) und eine bestehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Mediendienste ist zusätzlich ein für den Inhalt Verantwortlicher mit Namen und Anschrift zu benennen. |
Mailen Sie uns Ihre Fragen! |
Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de] |
Der Autor |
RA Fred Andresen ist "EasyLinux"-Redakteur so-wie Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT). |