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Leser fragen, der Linux-Magazin-Ratgeber antwortet

Recht einfach

Fred Andresen

Urheberrecht, Verträge, Lizenzen und so weiter: In der Serie "Rechts-Rat" erhalten Linux-Magazin-Leser verständliche Auskünfte zu Rechtsproblemen des Linux-Alltags.

In dieser Ausgabe geht's um den Kopierschutz, das Homepage-Impressum, Urheberrechte und Abmahnungen.

Strafe für Tippfehler-Domains

Vor einigen Monaten hatte ich mit ein paar Mitschülern die Idee für eine Metasuchmaschine. Damit diese möglichst viele Besucher bekommt, haben wir einige Schreibfehler-Domains der Art [www.www-Firmenname.de] registrieren lassen, darunter auch eine, die einem bekannten Telefonbuch ähnelt.

Die Seite weist auf den Vertipper hin und bittet um Nachricht, falls ein Gesetzesverstoß vorliegen sollte. Nun bekamen wir Post von einem Telekom-Anwalt und sollen bei einem Streitwert von 100000 Euro eine Strafe von über 1000 Euro bezahlen. Können wir uns davor drücken?

Andre L., per E-Mail

Ganz um die Bezahlung drücken kann man sich nicht, aber es gibt eine Chance, dass es billiger wird. Das, was Ihr Strafe nennt, ist nichts anderes als Schadensersatz. Durch die Registrierung der Tippfehler-Domains habt Ihr bestehende Marken- oder Namensrechte von Wirtschaftsunternehmen verletzt: Es gilt das Wettbewerbsrecht und damit die Möglichkeit einer Abmahnung durch den Verletzten.

Genau das ist passiert: Der Anwalt der Telekom hat Euch abgemahnt. Und die Gebühren, die ihm die Telekom bezahlen muss, müsst Ihr erstatten. Im Wettbewerbsrecht gilt dabei noch eine Besonderheit: Man sagt, die Abmahnung liegt (auch) im Interesse des Abgemahnten. So erfährt er, dass er etwas falsch gemacht hat, und läuft nicht mehr Gefahr, von anderen Unternehmen abgemahnt zu werden.

Ein Verschulden sieht das Wettbewerbsrecht nicht vor: Der Verletzer kann sich nicht auf Unkenntnis berufen. Auch der Hinweis, man möge doch bitte mitteilen, wenn etwas Rechtswidriges vorliegt, ändert daran nichts. Denn zum einen ist gerade das mit der Abmahnung passiert, zum anderen muss man sich im Zweifel selbst informieren.

Eine Abmahnung ist meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden: Der Verletzer verpflichtet sich, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen, und verspricht für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe. Die Erklärung darf er übrigens selbst formulieren, in der Abmahnung ist nur ein Vorschlag enthalten. Das ist wichtig für die Höhe der versprochenen Strafe: Sie braucht nur so hoch zu sein, dass sie für den Verletzer geeignet ist, eine Wiederholung auszuschließen. Mit anderen Worten: Sie orientiert sich an dessen finanziellen Verhältnissen.

Der Streitwert und damit auch die Anwaltsgebühren, die sich aus ihm errechnen, bemisst sich dagegen am wirtschaftlichen Interesse des Verletzten. Das muss jedoch nicht so hoch sein, wie der abmahnende Anwalt meint.

Für Marken- und Namensrechte bundesweit tätiger Unternehmen wie der Telekom gilt ein entsprechend hoher Streitwert. Hinzu kommt, dass Internetseiten weltweit abrufbar sind. Gerichte gehen in solchen Fällen von 50000 bis 150000 Euro aus. In letzter Zeit neigen vereinzelt Richter dazu, den Streitwert herabzusetzen, wenn keine echte Unternehmenstätigkeit vorliegt oder die Kostenbelastung ungerecht scheint. Die Art Eurer Dienstleistung spricht zwar eher gegen eine Herabsetzung, es gibt aber noch keine festen Grundsätze.

Ist die Verletzungshandlung offensichtlich und die Abmahnung damit begründet, gibt es ein beliebtes Mittel, die Kosten niedrig zu halten: Der Verletzer gibt die Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nur einen Teil der Anwaltsgebühren. Um die teure Hauptsache wird so nicht mehr gestritten, sondern nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Die Kosten eines Rechtsstreits richten sich nur nach dem Wert dessen, worum gestritten wird. Statt eines teuren Prozesses vor dem Landgericht wegen der Wettbewerbsverletzung, droht nur mehr ein Schadensersatzprozess über die (Rest-)Anwaltsgebühren.

Manchmal versucht der Verletzte gar nicht, die Differenz noch einzuklagen. Denn er hat ja das Risiko, dass das Gericht den ursprünglichen Streitwert mindert. Und wenn er doch klagt, gilt in diesem Verfahren auch nur der Streitwert der restlichen Anwaltsgebühren. Die Registrierung von Tippfehler-Domains gilt übrigens als Domain-Grabbing. Nach neueren Entscheidungen kann das sogar als Straftat geahndet werden. Zusätzlich zum Schadensersatz, den der Verletzer bezahlen muss.

Abbildung 1: Wenn sich der Internetsurfer beim Tippen vertut, landet er auf der falschen Seite. Domain-Grabber nutzen typische Tippfehler aus - und ziehen so Besucher auf die eigene Homepage.

Kopierschutz mit Linux knacken

Ich bin eigentlich Windows-Nutzer, habe aber Schwierigkeiten, seit es verboten ist, geschützte CDs und DVDs zu kopieren. Kann ich die mit Linux kopieren? Ich will damit keinen Handel betreiben, ich klaue auch keine Filme aus dem Internet: Es geht mir um Filme aus der Videothek, Kinderfilme oder Filme, die bereits im Fernsehen gelaufen sind.

Marco S., per E-Mail

Den Kopierschutz umgehen ist verboten - unabhängig vom Betriebssystem. Natürlich ist es leicht, sich über das Internet entsprechende Programme zu besorgen, das neue Urheberrecht hat aber auch den Vertrieb dieser Programme spürbar eingeschränkt. So wie Unternehmen keine Ripper mehr verkaufen dürfen, müssen auch Internetanbieter mit Strafen rechnen.

Es ist übrigens ohne Bedeutung, ob oder wie oft ein Film bereits im Fernsehen zu sehen war, die Rundfunkausstrahlung ist ein ganz anderer Vertriebsweg als der Videoverleih und damit gelten andere Regeln. Der Film mag zwar im Fernsehen und auf der DVD derselbe sein; die Rechte sind es aber nicht.

Impressumspflicht auf der Homepage

Wenn eine Non-Profit-Organisation einen Webserver betreibt, welche Informationen müssen dann ins Impressum der Seite?

Friedemann S., per E-Mail

Grundsätzlich sind alle Webauftritte Impressumspflichtig, eine Ausnahme besteht nur bei Seiten, die lediglich private Informationen wiedergeben. Da noch nicht abschließend geregelt ist, was rein private Informationen sind, sollte im Zweifel ein Impressum enthalten sein. Der vorgeschriebene Inhalt richtet sich nach dem Charakter des Auftritts: Steht die Meinungsbildung der Allgemeinheit im Vordergrund, handelt es sich um einen Mediendienst nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), sonst um einen Teledienst nach dem Teledienstegesetz (TDG). Eine Onlinezeitung etwa ist ein Mediendienst.

Die erforderlichen Angaben für einen Teledienst sind nach Paragraf 6 TDG Name, Anschrift und gegebenenfalls gesetzlicher Vertreter des Anbieters, Kontaktadressen wie Telefonnummer und E-Mail-Account sowie mögliche Angaben zu zuständigen beruflichen Aufsichtsbehörden (etwa Anwaltskammer), Handels- oder Gesellschaftregister-Einträge (Nummern) und eine bestehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Mediendienste ist zusätzlich ein für den Inhalt Verantwortlicher mit Namen und Anschrift zu benennen.

Musik-Streams mitschneiden

Im LinuxUser" 05/2004 war ein Beitrag über Audiostreams zu lesen. Darf ich solche Streams mitschneiden und wo ist der Unterschied zu Musik aus einer Tauschbörse? Wie kann ich im Zweifel nachweisen, dass das Stück aus einem Stream stammt?

Andreas W., per E-Mail

Internetradios zahlen Lizenzgebühren an die ihre nationalen Verwertungsgesellschaften. Das bedeutet im Regelfall, dass die Hörer das Recht haben, die Stücke für den privaten Gebrauch aufzunehmen. Unabhängig davon ist eine Privatkopie zulässig, weil das Stück keinen Kopierschutz hat. Nur die Privatkopie von kopiergeschützten Musikstücken ist durch das neue Urhebergesetz verboten - wird aber nicht bestraft.

Der Nachweis, dass ein Stück aus einem Audiostream mitgeschnitten wurde, ist schwierig, wenn nicht überhaupt undurchführbar. Die einzige Möglichkeit besteht darin, zu protokollieren, welches Stück wann von welchem Sender mitgeschnitten wurde. Legale Internetradios führen Listen, anhand derer sich prüfen lässt, ob das Stück zu der betreffenden Zeit übertragen wurde. Bei illegalen Internetradios, also denen, die keine Lizenzen zahlen, ist davon auszugehen, dass man rechtmäßig nichts mitschneiden darf. Also besser vorher prüfen, ob die Quelle legal sendet.

Abbildung 2: Audiostreams mitschneiden - eine legale Alternative zu Musiktauschbörsen?

Mailen Sie uns Ihre Fragen!

Im monatlichen Wechsel mit aktuellen Fachbeiträgen lässt das Linux-Magazin in der Serie "Rechts-Rat" Leserfragen durch einen Rechtsanwalt kompetent beantworten. Was immer Sie beschäftigt oder ärgert oder was Sie einfach nur wissen möchten: Schreiben Sie eine entsprechende E-Mail an die Adresse: [rechtsrat@linux-magazin.de]

Der Autor

RA Fred Andresen ist "EasyLinux"-Redakteur so-wie Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT).