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Linux-Magazin - Vorsicht: Kleingedrucktes: E-Mail-Disclaimer: Verbindlich oder Quatsch?
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E-Mail-Disclaimer: Verbindlich oder Quatsch?

Vorsicht: Kleingedrucktes

Fred Andresen

Keine E-Mail ohne Disclaimer. In den letzten Zeilen bekommt der Empfänger inzwischen verstärkt Rechtsbelehrungen, die einer Behörde alle Ehre machen würden, wortreich und bedeutungsschwer. Doch es gilt auch hier: nur nicht einschüchtern lassen.

Mehr als vier Zeilen Signatur gelten als unfein, doch das Letzte an E-Mails ist immer öfter ein Disclaimer. Dort steht meist mehr Text als in der Nachricht selbst, ausgetreten und in einer Sprache formuliert, mit der Juristen alle Eventualitäten auffangen wollen. Es sei gut zu mailen, doch gelte stets nur Schriftliches, steht dort. Oder dass man diese Werbemail ja selbst angefordert habe, und wenn nicht, dann doch ein Fremder unter dem Empfängernamen.

Eilig schiebt mancher Versender gerne noch nach, dass, so diese Mail in falsche Hände gelangt sei, man doch bitte nicht von ihr Kenntnis nehmen möge. Oder gar bei Strafe dazu verpflichtet sei. Oder sie sofort zu löschen habe, die Festplatte neu zu formatieren und einen Schluck aus dem Becher des Vergessens zu trinken - in dieser Reihenfolge.

Die meisten Empfänger handeln instinktiv richtig: Sie ignorieren so etwas. Eine kleine Unsicherheit lebt aber fort, gerade wenn nicht Junk oder Spam, sondern vertraulicher Inhalt in die Mailbox fiel. Ein Stück Software im Anhang oder die Mitteilung eines Steuerberaters an seinen Mandanten, die Millionen in der Schweiz wären merkwürdigerweise nicht in seinen Akten zu finden. Mit so etwas umzugehen, dafür gibt es keine Sondergesetze. Allgemeine Rechtsgrundsätze reichen völlig aus.

Fremde interessieren nicht

Die erste Frage ist die, ob man mit dem Versender der Mail bereits in einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehung steht. Das ist zu Beispiel der Fall, wenn man sich bereits in geschäftlichen Verhandlungen befindet oder dies früher war. Auch private Korrespondenz begründet ein dem ähnliches Verhältnis, wenn sie nicht erstmalig ist. Wen man kennt, auf den hat man besondere Rücksicht zu nehmen. Nicht hierzu gehören natürlich Spam-Mails, auch wenn man diese zu hunderten vom selben Versender bekommt. Das ist kein gegenseitiges Verhältnis, genauso wie E-Mail-Kolonnen eines gewurmten Outlook-Benutzers kein Dauerverhältnis begründen.

Wo bereits vertragliche oder ähnliche Beziehungen bestehen, lassen sich diese mit jeder Art Erklärung weiter ausgestalten. Hier stellt sich nur die Frage, ob das AGB-Recht entgegensteht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hierzu vorformulierte Klauseln, die jemand in mehr als einem Einzelfall benutzen will. Das AGB-Recht kontrolliert den Inhalt dieser Bedingungen darauf, ob er den Vertragspartner übervorteilt.

Reine Disclaimer sind aber keine AGB, sagt die Rechtsprechung. Beruft sich aber jemand darauf, dass durch solche Disclaimer ein Vertrag irgendeines Inhalts zustande gekommen sei, sollte man prüfen, ob sie dem AGB-Recht standhalten. Besteht keine Beziehung, kann eine einseitige Erklärung ebenso wenig verpflichten oder binden, wie sie dies außerhalb elektronischer Kommunikation täte.

Ein Postscriptum unter einem Werbebrief, das einen nicht-gewerblicher Empfänger dazu verpflichten will, den Brief zu vernichten, damit die darin gelisteten Händlerpreise nicht publik würden, ist bedeutungslos. Otto Normalverbraucher darf den Brief wie alle anderen in den Altpapiercontainer werfen. Einseitige Willenserklärungen binden andere in aller Regel nicht.

Drohungen und Belehrungen

Vermehrt nehmen Disclaimer auch auf vorgebliche gesetzliche Verpflichtungen Bezug. Nach dem Datenschutz sei der Empfänger verpflichtet, die irrtümlich erlangte Mail zu löschen und den Inhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen. Das ist Unsinn, der sich bereits darin zeigt, dass derartige Disclaimer am Ende der Mail stehen. "Das, was Sie eben gelesen haben, dürfen Sie nicht zur Kenntnis nehmen", heißt das und zeigt ebenso wie die bekannten Web-Disclaimer "Ich distanziere mich ausdrücklich von dem, was ich eben gesagt habe", dass der Verwender nicht nachgedacht hat.

Anders ist es mit dem Verbot, die Nachricht weiterzugeben, und dem Gebot, sie zu löschen. Hier liest man oft von Paragrafen, aus denen sich das ergebe. Eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht gibt es nicht. Für den Einzelfall kann sie sich aus spezialgesetzlichen Normen ergeben, aus Gesetzen, die für persönlich oder sachlich abgeschlossene Bereiche gelten. Ein Gesetz speziell für alle Internet- oder E-Mail-Nutzer gibt es auch nicht; bleiben die Telekommunikations- und Datenschutzvorschriften.

Während Teledienste-Datenschutzgesetz (TDSG), Teledienste-Datenschutzverordnung (TDDSV) und Teledienste-Gesetz (TDG) nur die Anbieter von Kommunikationsdiensten wie E-Mail verpflichten, verpflichten Telekommunikationsgesetz (TKG) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch die Benutzer - was den Umgang mit Inhalten angeht. Paragraf 86 TKG postuliert das Verbot, Nachrichten abzuhören, die nicht für den Empfänger bestimmt sind, und die Pflicht, diese nicht weiterzugeben und nach vorherrschender Meinung auch, sie zu löschen. Allerdings bezieht sich die Vorschrift auf Funkanlagen, also auf die Art von Verbindungen, bei denen sich der Sender den Empfänger nicht aussuchen kann. Bei E-Mail ist das nicht der Fall und die beteiligten Relais-Stationen sind als Diensteanbieter gesondert verpflichtet. Den E-Mail-Adressaten trifft die Pflicht aus § 86 TKG also nicht.

Das BDSG ist das allgemeinere Gesetz, sozusagen die Fallback-Lösung. Es nimmt aber laut § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG den gesamten persönlich-familiären Bereich aus seinem Geltungsbereich aus.

Briefgeheimnis

Auch das Strafgesetzbuch (StGB) behandelt in den Paragrafen 201 ff. Straftaten der Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimbereichs. Paragraf 202 bestraft eine Verletzung des Briefgeheimnisses, setzt aber voraus, dass es sich bei dem Brief um ein verschlossenes Schriftstück handelt oder er in einem verschlossenen Behältnis liegt. Beides trifft auf unkörperliche E-Mails nicht zu. Paragraf 202a ist der Sache näher; er bestraft das Ausspähen von Daten. Die müssen aber zum einen besonders gesichert sein, zum anderen gerade nicht für den Empfänger bestimmt.

Es gibt keine gesetzlichen Pflichten, wonach jemand, der eine fremde E-Mail erhält, verpflichtet wäre, diese vertraulich zu behandeln oder gar zu löschen. In fast allen Fällen liegen solche Mitteilungen auch nicht an Zustellungs- oder Transportfehlern, sondern an schlichten Adressierungsfehlern, die eindeutig dem Versender zuzurechnen sind. Dass der mit entsprechenden Disclaimern die Folgen seiner Unachtsamkeit dem Empfänger aufbürden will, ist nicht nur frech, sondern scheitert auch an bestehenden Rechtsgrundsätzen.

Fazit

Es besteht kein Grund zu der Sorge, auf einen solchen Disclaimer nicht zu reagieren ließe irgendein Rechtsverhältnis entstehen, gar eine Vertragsbeziehung. Der Disclaimer bleibt ohne Wirkung. Zumindest alle privaten E-Mail-Adressaten können daher auf solche Disclaimer getrost pfeifen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305 BGB

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Briefgeheimnis und Daten ausspähen

§ 202 StGB

(1) Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

§ 202a StGB

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Privatleben

§ 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG

Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch ...

3. nicht-öffentliche Stellen, ... , es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Abhörverbot

§ 86 TKG

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

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